Die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln für medizinische Zwecke ist entgegen der öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland nicht erst durch die gesetzliche Neuregelung vom 11. März 2017 möglich. Der Wirkstoff Dronabinol ist bereits seit 1998 verordnungsfähig. Ab 2005 konnten schwerkranke Patient:innen über eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit getrockneten Cannabisblüten behandelt werden. Eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen blieb allerdings ausgeschlossen. Darüber hinaus beschloss das Bundesverwaltungsgericht im April 2016, dass eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis erteilt werden kann, wenn Antragsteller:innen zur Behandlung einer Erkrankung keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.
Seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes am 11. März 2017 ist die ärztliche Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln auf Rezept und die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen möglich. Der Gesetzgeber wollte damit den missbräuchlichen Anbau von Cannabis verhindern und Patient:innen die Finanzierung der Therapie ermöglichen. Alle Ärzt:innen können mit einem Betäubungsmittelrezept Cannabisextrakte, Cannabisblüten, Dronabinol, Nabilon und Nabixmols verschreiben.