Cannabis als Arznei lindert die Symptome einiger chronischer Erkrankungen. Patient:innen werden deshalb üblicherweise längerfristig damit behandelt. Cannabis-Medikamente sind streng regulierte Betäubungsmittel, was im Alltag zu Fragen und Problemen führen kann. Dies gilt insbesondere im Straßenverkehr oder bei Reisen.
Medizinisches Cannabis und Führen eines Fahrzeugs
Nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist es ordnungswidrig, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl man 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Das gilt nicht, wenn die festgestellte Menge aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Patient:innen, die ärztlich verordnetes Cannabis als Medizin einnehmen, gelten grundsätzlich als fahrtüchtig. Zu Beginn der Behandlung, bis das Medikament richtig eingestellt ist, gelten Patient:innen allerdings als nicht fahrtauglich und sollten kein Fahrzeug führen. Grundsätzlich sollten alle Patient:innen nach der Einnahme des Arzneimittels immer einige Zeit verstreichen lassen, ehe sie sich ans Steuer setzen oder ein Rad besteigen.
Führerscheinstellen fordern teilweise auch bei einer ärztlichen Behandlung mit Cannabis ein fachärztliches Gutachten an. Geklärt werden soll meist, ob die Grunderkrankung die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wie beispielsweise bei Epilepsie und ob eine bestimmungsgemäße Einnahme der Medizin vorliegt. Fällt das fachärztliche Gutachten negativ aus oder liegt eine Missbrauchsgeschichte mit Betäubungsmitteln vor, ordnet die Führerscheinstelle eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an.
Reisen mit Cannabis-Medikamenten
Patient:innen benötigen auf Reisen immer ihre Medizin im Gepäck. Die Länder haben unterschiedliche Regeln erlassen, ob und wie Patient:innen Medizinisches Cannabis für die eigene Behandlung legal einführen dürfen. Alle Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind, haben für ihre Bürger:innen gemeinsame Regeln vereinbart.
Schengen-Staaten: Patient:innen brauchen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Alle anderen Länder: Patient:innen sollten sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat Informationen zum Reisen mit Medizinischem Cannabis zusammengestellt. Die Seite enthält auch die notwendigen Formulare und die Kontakte zu den benötigten Stellen.
Zahlreiche Länder haben ihre Einreiseformalitäten auf den Seiten des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) in mehreren Sprachen hinterlegt.