Die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln für medizinische Zwecke ist entgegen der öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland nicht erst durch die gesetzliche Neuregelung vom 11. März 2017 möglich. Der Wirkstoff Dronabinol ist bereits seit 1998 verordnungsfähig. Ab 2005 konnten schwerkranke Patient:innen über eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit getrockneten Cannabisblüten behandelt werden. Eine Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen blieb allerdings ausgeschlossen. Darüber hinaus beschloss das Bundesverwaltungsgericht im April 2016, dass eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis erteilt werden kann, wenn Antragsteller:innen zur Behandlung einer Erkrankung keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.
Seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes am 11. März 2017 sind die ärztliche Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln auf Rezept und die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen möglich. Der Gesetzgeber wollte damit den missbräuchlichen Anbau von Cannabis verhindern und Patient:innen die Finanzierung der Therapie ermöglichen. Alle Ärzt:innen können Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnen.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Kostenübernahme von Cannabis-Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenkasse erfüllt sein:
- Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor.
- Es gibt keine Behandlungsalternative, die allgemein anerkannt ist, dem medizinischen Standard entspricht und individuell geeignet ist.
- Es ist absehbar zu erwarten, dass das Arzneimittel den Krankheitsverlauf oder die Symptome positiv beeinflusst.