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Freizeitkonsum mit Apothekencannabis
Online-Plattformen für Medizinalcannabis stehen weiterhin im Mittelpunkt öffentlicher Debatten. So problematisieren die drei Psychiater:innen Norbert Scherbaum, Udo Bonnet und Kirsten Müller-Vahl in der Juli-Ausgabe von Der Nervenarzt das „wachsende Problem des nichtmedizinischen Gebrauchs von medizinischem Cannabis“. Als wesentlichen Treiber sehen sie „die inzwischen mehr als 30 Telemedizinplattformen, die auf die Verschreibung von Cannabis spezialisiert sind. Hier werden auf der Grundlage online ausgefüllter Fragebögen Rezepte ausgestellt für große Mengen Cannabisblüten, die in Stunden bis wenigen Tagen nach Hause oder an Packstationen geliefert werden. Ein Arztkontakt – auch per Video – ist dafür nicht erforderlich.“
Diese Entwicklung kritisieren auch mehr als hundert Cannabis-Anbauvereinigungen in einem offenen Brief. Sie fordern unter anderem „eine klare Abgrenzung zwischen medizinischer Versorgung und Genusskonsum“ sowie „eine wirksame Begrenzung rein formularbasierter Schnellverordnungen von Cannabisblüten“. Außerdem sollten Anbauvereinigungen politisch gestärkt werden.
Die letzte Forderung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die gestiegene Nachfrage nach medizinischem Cannabis als Ausweichbewegung deuten lässt. Viele Freizeitkonsument:innen greifen vermutlich nur aufgrund unzureichender legaler Bezugsmöglichkeiten zu den Telemedizinplattformen. Anbauvereinigungen spielen laut dem zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes „nach wie vor kaum eine Rolle“. Das liege vor allem an restriktiven gesetzlichen und bürokratischen Rahmenbedingungen. Wissenschaftliche Modellprojekte zur Erprobung von Fachgeschäften scheitern an der Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Demnach habe der Gesetzgeber entsprechende Modellvorhaben ausdrücklich vom Regelungsbereich des Konsumcannabisgesetzes ausgenommen. Als letzter legaler Weg bleibt Freizeitkonsument:innen nur der private Eigenanbau. Der kommt aber aus verschiedenen Gründen nicht für alle Personen in Frage.
Stattdessen hat sich ein Markt entwickelt, der so eigentlich vermieden werden sollte: kommerzialisiert und mit unzureichendem Jugend- und Gesundheitsschutz. Dass eine Bestellung bei Telemedizinplattformen ohne Vorlage eines Altersnachweises abgewickelt werden kann, dokumentiert beispielsweise eine Reportage des Bayrischen Rundfunks. Aus gesundheitspolitischen Gesichtspunkten problematisch erscheint vor allem der Trend zu medizinischen Cannabisblüten mit hohem THC-Gehalt.
Laut Manthey et al. (2026) liegt die durchschnittliche THC-Konzentration bei Cannabisblüten aus der Apotheke mit 24% deutlich über derjenigen auf dem illegalen Markt (15%). Der Konsum von hochprozentigen THC-Produkten gehe mit einem erhöhten Risiko für psychische Probleme einher. Ins Bild passe die Zunahme von Krankenhausaufnahmen bei Erwachsenen wegen akuten Cannabisvergiftungen und Cannabisinduzierten Psychosen seit der Teillegalisierung. Es erscheine „plausibel, dass der kommerzialisierte Markt für Medizinalcannabis zu dem beobachteten Anstieg der cannabisspezifischen Krankenhausaufnahmen beigetragen hat“.
Einschränkungen bei der Kassenerstattung
Die Adressat:innen umstrittener Telemedizinplattformen sind regelmäßig Selbstzahler:innen mit Privatrezepten. Davon zu trennen ist der Kreis der Patient:innen, die medizinisches Cannabis von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen. Sie müssen hohe Voraussetzungen für eine Cannabistherapie erfüllen, unter anderem muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen und eine zumutbare Alternativtherapie nicht zur Verfügung stehen. Laut der Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (2022) leiden Patient:innen mit einer entsprechenden Kostenübernahme im Median bereits seit acht Jahren an ihrer Erkrankung. Rund 70% der Betroffenen wurden zuvor mit Opioiden behandelt.
Für diesen schwerkranken Personenkreis wurde die Versorgung durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) eingeschränkt. Seit dem 30. Juli sind Cannabisblüten von der Kostenerstattung grundsätzlich ausgeschlossen. Cannabisextrakte als Rezepturarzneimittel können nur noch von der Kasse übernommen werden, wenn zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgt ist.
Bereits im April hatte ein Bündnis mehrerer Verbände vor der Streichung der Cannabisblüten als Kassenleistung gewarnt: „In der Versorgungspraxis bestehen relevante pharmakokinetische Unterschiede: Insbesondere der schnelle Wirkeintritt inhalierter Cannabisblüten ist für bestimmte Indikationen – etwa bei akuten Schmerzspitzen, Spastiken, Übelkeit oder Migräneattacken – medizinisch erforderlich und durch oral applizierte Zubereitungen nicht adäquat substituierbar.“
Die Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), Christiane Neubaur, spricht in der Deutschen Apotheker Zeitung von einer „Katastrophe für die Patienten“. Darüber hinaus würden die neuen Regelungen nicht einmal das eigentliche Einsparziel erreichen. Im Gegenteil: Neubaur befürchtet steigende Kosten, da Patient:innen verstärkt auf Opioide, Benzodiazepine oder Psychopharmaka angewiesen wären.
Anders äußert sich Konrad F. Cimander, Vorsitzender der Deutschen Medizinal-Cannabis Gesellschaft, im „ÄrzteTag“-Podcast: „Ich persönlich habe schon seit Jahren keine neuen Patienten mehr auf Blüten eingestellt, weil wir inzwischen hunderte von standardisierten Extrakten haben, auch standardisierte Kapseln mit bestimmten Mengen THC oder CBD.“ Aus seiner Sicht wären Blüten für die wenigsten Patient:innen geeignet.
Bezüglich der Cannabisextrakte hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband laut einem Bericht des Deutschen Ärzte-Blatts auf eine gemeinsame Auslegung der neuen rechtlichen Regelung geeinigt. Demnach gelte die Vorgabe, dass ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind. Sollte für eine bestimmte Indikation kein Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, könne sofort ein Extrakt verordnet werden.
Kurz darauf folgte die Kehrtwende. So schreibt die KBV nun auf ihrem Internetauftritt: „Die gesetzliche Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, ist nach erneuter rechtlicher Prüfung aus Sicht der KBV so auszulegen, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel – auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes – zu verordnen ist. Die bislang gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung … vertritt die KBV dagegen nicht mehr.“
Unverändert halten aber KBV und GKV-Spitzenverband an ihrer Position fest, dass die Regelung nur für neue Patient:innen gelte. Wer schon mit Cannabisextrakten behandelt werde, sei davon nicht betroffen.
Zulassung von Exilby
Am 9. Juni meldete die Firma Vertanical per Pressemitteilung, dass ihr neues Cannabis-Fertigarzneimittel Exilby in Deutschland zur Behandlung von chronischen Rückenschmerzen zugelassen wurde. Wir hatten über die zwei Phase-3-Studien bereits im Newsletter 3/2025 berichtet. Auf den Markt soll Exilby im September kommen. Der Preis steht noch nicht fest, wie der Firmenchef Clemens Fischer im Online-Portal apotheke adhoc zitiert wird.
Mit der Einführung des neuen Medikaments verbindet Fischer hohe Erwartungen. „Die Zulassung von Exilby ist ein bedeutsamer Schritt in der Schmerztherapie, auf den Millionen von schmerzgeplagten Patientinnen und Patienten dringend warten.“ Ziel sei es nicht nur, die Behandlung chronischer Rückenschmerzen zu verbessern, sondern auch „Opioide als Standardtherapie schrittweise abzulösen“.
Der Präsident der Deutschen Schmerzgesellschaft Frank Petzke äußert sich in der Berliner Morgenpost zurückhaltender. Natürlich sei man froh über neue Behandlungsmöglichkeiten. „Welche Rolle das Cannabis-Präparat dann wirklich spielen wird, muss sich erst zeigen, wenn es wirklich in der Patientenschaft angewendet wird.“ Außerdem dürfe man nicht vergessen, „dass beim chronischen Rückenschmerz Medikamente nur ein Baustein der Behandlung sind – zusammen mit vielen insbesondere auch nicht medikamentösen Ansätzen, wie Physio- und Psychotherapie“.
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