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Bundesregierung beschließt: Cannabisblüten nicht mehr Kassenleistung
Die Kosten für Cannabisblüten sollen zukünftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. So steht es im Gesetzentwurf zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wurde am 29. April vom Bundeskabinett verabschiedet und nimmt nun seinen Weg in die parlamentarische Beratung.
Die Regierung begründet das Vorhaben unter anderem mit einem Einsparvolumen von 130 Millionen Euro für das Jahr 2027. Zudem bestehe bei Cannabisblüten eine höhere Suchtgefahr und eine geringere Standardisierung im Wirkstoffgehalt als bei Fertigarzneimitteln und Extrakten. Damit folgt die Bundesregierung einer Empfehlung aus dem ersten Bericht der von ihr eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“.
Kritik und Lob
Diese Argumente weisen fünf Fachverbände im Bereich Medizinalcannabis in einer gemeinsamen Stellungnahme entschieden zurück. Für eine erhöhte Suchtgefahr gebe es keine wissenschaftlichen Belege, und die geringfügigen Schwankungen beim Wirkstoffgehalt seien klinisch irrelevant. „Statt eines pauschalen Leistungsausschlusses bedarf es einer differenzierten, evidenzbasierten Weiterentwicklung der Versorgung, die therapeutische Realität, Patientensicherheit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt.“
Positiv zur geplanten Änderung äußert sich hingegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Auch der GKV-Spitzenverband befürwortet die Neuregelung, unter anderem „aus Gründen der weiterhin fehlenden Evidenz und der Arzneimitteltherapiesicherheit“. Zweifel bestehen nur beim angestrebten Einsparziel.
Verlagerung auf weniger geeignete Therapien?
Der Paritätische Gesamtverband erwartet ebenfalls „keine erwartbare Finanzwirkung“. Plausibel wird diese Einschätzung anhand der Daten aus der BfArM-Begleiterhebung: Derzufolge leiden Kassenpatient:innen, die mit Cannabisblüten behandelt werden, im Median seit zehn Jahren an ihrer Erkrankung, rund 60% wurden zuvor mit Opioiden behandelt. Der Behandlungsbedarf dieses schwerkranken Personenkreises wird sich durch eine Gesetzesänderung nicht in Luft auflösen. Die Neuregelung führt daher nach Ansicht des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken e.V. (VCA) nicht zu „echten Systemeinsparungen, sondern Verlagerungen: auf andere, nicht notwendig gleich gut geeignete Medikamente“.
Nach Darstellung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) sind gerade die weiterhin erstattungsfähigen Cannabis-Fertigarzneimittel im Vergleich zu den Blüten erheblich teurer. Darüber hinaus drohe der Wegfall einer wichtigen Therapie-Option: „Ein akuter Migräneanfall und eine akut einschießende Spastik sind mit Präparaten, deren Wirkung erst nach 30 - 90 Minuten eintritt, nicht gut behandelbar. Schnell einsetzende Präparate, wie gegenwärtig vor allem Cannabisblüten, werden dringend benötigt.“
Zweiter Ekocan-Bericht löst Kontroversen aus
Am 1. April veröffentlichte der Forschungsverbund EKOCAN seinen 2. Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes. In der begleitenden Pressemitteilung werden zentrale Ergebnisse zusammengefasst: „Ein moderat wachsender Anteil des in Deutschland konsumierten Cannabis stammt aus grundsätzlich legalen Quellen. Seit der Teillegalisierung am 1. April 2024 bauen immer mehr Konsumierende Cannabis selbst an oder beziehen es aus der Apotheke. Ein Anstieg des Konsums, der auf die Reform zurückgeführt werden könnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Jedoch spielen die Anbauvereinigungen bei der partiellen Verdrängung des Schwarzmarktes bislang nur eine untergeordnete Rolle. Die regelhafte Verschreibung von Medizinalcannabis mit hohem Wirkstoffgehalt ist nicht durch Studien gerechtfertigt und birgt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko. Weiterhin hat die Reform aus Sicht der Polizei zu Schwierigkeiten bei der Verfolgung des noch immer existierenden illegalen Handels mit Cannabis geführt. Zudem ist ein Rückgang suchtpräventiver Frühinterventionen bei Kindern und Jugendlichen zu beobachten – Fehlentwicklungen, die in Zukunft Korrekturen durch den Gesetzgeber erforderlich machen können.“
Kritik an Teillegalisierung von CDU und CSU
Bundesministerien, die von den Unionsparteien geführt werden, nahmen den Bericht in einer gemeinsamen Mitteilung zum Anlass von massiver Kritik am Cannabisgesetz. Nach Ansicht von Bundesfamilienministerin Karin Prien hat „die Ampelregierung der Suchtprävention von Kindern und Jugendlichen einen Bärendienst erwiesen“, Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bezeichnete die Teil-Legalisierung als einen „Fehler“, und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sprach von einem „Rohrkrepierer“. In einem ARD-Interview unterstellte Dobrindt dem Forschungsbericht darüber hinaus „ein vollkommen verzerrtes Bild der Realität“ und fügte hinzu: „Es liegt ganz offensichtlich auch an der Methodik der Analyse.“ Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden seien außer Acht gelassen worden.
Jörg Kinzig, der an der Studie beteiligte Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität Tübingen, wehrte sich in einem Interview mit der Legal Tribune Online. Die Vorwürfe des Bundesinnenministers seien „haltlos“ und „völlig aus der Luft gegriffen“. Die Perspektive der Sicherheitsbehörden nehme in der Studie breiten Raum ein. Die Studienautor:innen hätten mehr als 2.000 Mitarbeiter:innen der Kriminalpolizei befragt und über zwanzig Interviews mit Expert:innen aus den Bereichen der Polizei, der Staatsanwaltschaften und des Zolls geführt. Kinzig betont den Wert einer solchen wissenschaftlichen Evaluation, wenn „sich die verantwortlichen Politiker unvoreingenommen mit den Forschungsergebnissen auseinandersetzen und nicht rücksichtslos ihre eigene politische Agenda verfolgen“.
Diskussionen in der Fachwelt
Vereinzelt gab es Kritik auch aus Fachkreisen. So titelten drei medizinische Fachgesellschaften in einer gemeinsamen Stellungnahme: „Vorläufige Daten erlauben keine Entwarnung“. Der EKOCAN-Bericht sei „teilweise zu optimistisch“. In einer begleitenden Pressemitteilung forderten die Verbände im Hinblick auf die weiterführende Evaluation „eine transparente Kommunikation der wissenschaftlichen Datenbasis, insbesondere der erheblichen Datenunsicherheiten“. Weiterhin sollten kritische Befunde zum zentralen Gegenstand vertiefter Analysen werden.
Der projektübergreifende Koordinator von EKOCAN, Jakob Manthey vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung an der Universität Hamburg, äußerte sich dazu in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Man habe die drei Fachgesellschaften zur Beteiligung an der Datensammlung eingeladen und den Dialog gesucht – ohne Erfolg. EKOCAN weise insbesondere die Kritik an der Datenbasis zurück und bereite eine Antwort vor, die demnächst veröffentlicht werde.
In eine andere Richtung geht die Kritik der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM). Sie bezieht sich vor allem auf die Empfehlung aus der Studie, den THC-Gehalt von frei verschreibbaren medizinischen Cannabisblüten zu beschränken, da für die Verwendung hochpotenter Cannabisblüten keine ausreichende Evidenz vorhanden sei. Letzteres liegt aber nach Darstellung der ACM in erster Linie daran, dass medizinische Forschung zu Cannabisblüten mit höherem THC-Gehalt aus regulatorischen Gründen in fast allen Ländern bis vor wenigen Jahren nicht möglich war. „Das Fehlen klinischer Studien ist etwas anderes als die Kenntnis mangelnder Wirksamkeit. In der klinischen Praxis sehen Ärztinnen und Ärzte sowie Patienten und Patientinnen eine hohe Wirksamkeit von Cannabisblüten mit einer hohen THC-Konzentration.“
Bundesgerichtshof verbietet Werbung von Cannabis-Plattformen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26. März klargestellt, dass Online-Plattformen gegen das Verbot der Publikumswerbung nach dem Heilmittelwerbegesetz verstoßen, wenn sie unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzt:innen ermöglichen. Das betroffene Frankfurter Unternehmen Bloomwell (ehemals Algea Care) möchte nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, wie die Deutsche Apotheker Zeitung berichtet.
Ebenfalls relevant für den Umgang mit umstrittenen Cannabis-Plattformen ist ein laufendes Verfahren, bei dem es um die Werbung von telemedizinischer Behandlung bei Ärzt:innen mit Sitz im EU-Ausland geht. Laut Legal Tribune Online liegt dazu jetzt dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die deutsche Regelung zum Werbeverbot mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
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