G-BA-Beschluss: Wegfall der Kostenübernahmepflicht für viele Arztgruppen
Am 18. Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ausnahmen von der Kostengenehmigung beschlossen und in einer Pressemitteilung verkündet. Bislang musste die erste Verordnung von Cannabisprodukten grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden. Für eine Reihe von Ärzt:innen entfällt diese Regelung zukünftig: Der G-BA nennt insgesamt sechzehn Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen. Bei diesen Ärzt:innen geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Dazu zählen laut dem Beschlusstext unter anderem Fachärzt:innen für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie. Der Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Ein langes Verfahren
Nötig geworden war die Neuregelung durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Darin wurde der G-BA beauftragt, bis zum 1. Oktober 2023 Ausnahmen von der Kostengenehmigungspflicht festzulegen. Dies ist nun mit einer Verspätung von acht Monaten und achtzehn Tagen geschehen.
Laut Josef Hecken, dem Vorsitzender des G-BA und des Unterausschusses Arzneimittel, war es keine leichte Entscheidung. „Uns erreichten zu unserem ursprünglichen Beschlussentwurf gute und wichtige Rückmeldungen, die sich jetzt auch im Beschluss wiederfinden. Um Unklarheiten zu vermeiden, werden keine bestimmten Krankheitsbilder genannt, da der Genehmigungsvorbehalt eben nicht nur dort entfällt. Zudem ist bei den gelisteten Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen eine Zusatzweiterbildung nicht zwingend notwendig. Aus meiner Sicht haben wir insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden. Ohne Einbußen bei der Patientensicherheit verringert sich der bürokratische Aufwand erheblich.“
Regressproblematik bleibt
Die Voraussetzungen für eine Verordnung von medizinischem Cannabis zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse bleiben aber unverändert. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist generell nur möglich, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, keine Standardleistungen zur Anwendung kommen können und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein häufiger Streitfall zwischen Ärzt:innen und Krankenkassen. Aus dem Grund können Ärzt:innen, die eigentlich keine Kostengenehmigung mehr benötigen, weiterhin einen entsprechenden Antrag stellen, um möglichen Regressen vorzubeugen.
Genau diesen Aspekt problematisiert der geschäftsführende Direktor der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) Franjo Grotenhermen in einer ersten Reaktion: „Zwar wurde der Genehmigungsvorbehalt für viele Arztgruppen abgeschafft, das Damoklesschwert des Regresses bleibt jedoch bestehen.“ Für ihn stellt sich die Frage, ob Allgemeinmediziner:innen und andere Fachärzt:innen in Zukunft medizinisches Cannabis tatsächlich ohne eine Kostenübernahme verschreiben, wenn der G-BA bereits darauf hinweist, dass eine Prüfung durch die Krankenkasse sinnvoll sein könnte.
Weniger Bürokratie bei eindeutigen Fällen
Dennoch sieht Grotenhermen auch positive Aspekte des Beschlusses: „Die Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts für viele Arztgruppen wird den bürokratischen Aufwand für eine Verschreibung von Medizinalcannabis in vielen Fällen erheblich erleichtern. Dies gilt vor allem für Fälle, die eindeutig gelagert sind.“
Markt für Privatrezepte wächst, die Diskussion dazu auch
„Der medizinische Markt umfasste bisher ungefähr 100.000 Patienten. In den letzten zwei, drei Monaten hat sich das verdoppelt. Wir gehen davon aus, dass dieses Wachstum weiter anhalten wird.“ So wird David Henn am 13. Juli beim Nachrichtenportal ntv zitiert. Der Gründer des Pharmahändlers Cannamedical beschreibt die aktuellen Entwicklungen auf dem Markt für Medizinalcannabis in Deutschland.
Zum Hintergrund: Einfachere Verschreibung
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April ist die Klassifizierung von Cannabis als Betäubungsmittel weggefallen. Die Verschreibung wurde deutlich einfacher. Das gilt vor allem für Privatrezepte, da hier kein Kostenübernahmeantrag bei der Krankenkasse gestellt werden muss. Dementsprechend sind es vor allem private Verschreibungen, die für den enormen Marktzuwachs sorgen.
Nach der Beobachtung von Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), machen private Rezepte mittlerweile 80% der Verordnungen aus, wie sie der Pharmazeutischen Zeitung mitteilt. „Vor dem 1. April bestand etwa die Hälfte der Verordnungen aus Privatrezepten, die anderen wurden zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet.“
Die Rolle von telemedizinischen Angeboten
Wie stark sich der Zuwachs an Privatrezepten wirklich auf einen medizinischen Bedarf zurückführen lässt, ist umstritten. In Medien wird Selbstzahler:innen, die Cannabis über Privatrezept erhalten, oft unterstellt, in erster Line am Freizeitkonsum interessiert zu sein. Die Frankfurter Rundschau berichtet von Online-Foren, in denen sich Nutzer:innen gegenseitig Tipps geben, um die Arztpraxis zu überzeugen, Cannabis-Patient:in zu sein.
Eine wichtige Rolle könnten hier auch Unternehmen zur Vermittlung von telemedizinischer Behandlung spielen. Sie ermöglichen den Zugang zu Cannabis teilweise mit wenigen Klicks, vom Ausfüllen eines Anamnese-Fragebogens über einen Video-Call bis hin zur Vermittlung in eine Online-Apotheke, die das medizinische Cannabis bis nach Hause liefert. Die Deutsche Apotheker Zeitung berichtete bereits im April von einer massiv gestiegenen Nachfrage nach solchen telemedizinischen Angeboten.
Kritik von CDU/CSU und von der DPhG
Tino Sorge, der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, kritisiert diese Entwicklung bei ntv: „Das entspricht einer vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit, wenn die Ampelkoalition einen Graumarkt geschaffen hat und duldet, in dem der Cannabisbedarf durch Medizinalcannabis zur Behandlung angeblicher Krankheiten gedeckt wird.“
In dieselbe Richtung geht ein Statement der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V. (DPhG) vom 9. Juli. „Es handelt sich bei diesen Konzepten um eine institutionalisierte Unterschreitung fachlicher und medizinischer Standards“. Aus Sicht der DPhG sei es notwendig, dass alle seriösen Marktbeteiligte diese Missstände klar benennen und dazu beitragen, sie zu verhindern oder einzudämmen.
Boom bei Medizinalcannabis als Folge einer unvollendeten Legalisierung?
Auch die SPD-Bundestagsabgeordnete Carmen Wegge räumt bei ntv ein: „Wir beobachten, dass es auf einmal Online-Plattformen gibt, auf denen man, wenn man genug Dinge wie Schlafstörungen, Depressionen angibt, sofort ein Rezept ausgestellt bekommt, ohne einmal einen Arzt persönlich gesehen zu haben. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers, um das sehr deutlich zu sagen.“
Für Wegge zeigt sich daran aber auch, dass die Pläne der Bundesregierung zur vorerst testweisen Einführung lizensierter Abgabestellen zügig umgesetzt werden müssten. Cannabis zu besitzen, ist zwar seit dem 1. April in bestimmten Grenzen legal, aber es lässt sich (noch) kaum auf legale Art und Weise beziehen. „Zumindest kommen die Menschen auf diesem Weg an sauberes, ungestrecktes Cannabis. Weder geben sie ihr Geld an kriminelle Organisationen, noch müssen sie mit diesen in Kontakt treten. Es ist wichtig, dass wir hier sehen: Die Leute wollen von der organisierten Kriminalität weg in einen legalen Markt wechseln.“
Regelungen für Anbauvereinigungen in Kraft
Seit dem 1. Juli sind die Regelungen zu den Cannabis-Anbauvereinigungen in Kraft. Auch wenn dieses Datum spätestens seit Ende März bekannt ist, sind nicht alle Bundesländer vorbereitet. In Berlin beispielsweise gab es zum ersten Juli noch keine Verordnung zur Umsetzung der Regelung, wie der Tagesspiegel berichtete. Damit stand auch keine Behörde fest, bei der Anbauvereinigungen ihre Anträge auf Erlaubnis einreichen können. Übergangsweise wurde die „Auffangzuständigkeit“ den Bezirksämtern übertragen.
Aufteilung der Zuständigkeiten in Hessen
Das hessische Innenministerium verkündete am 25. Juni, also sechs Tage vor Inkrafttreten der neuen Regelungen, seine Pläne zur Umsetzung. Der hessische Weg sieht vor, die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren und für die Kontrolle der Anbauvereinigungen zu trennen. Während bei den meisten anderen Bundesländern eine Behörde für beide Aufgaben benannt ist, werden in Hessen verschiedene Stellen aktiv: Die Erlaubnis ist hessenweit beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen. Für die Kontrolle der Anbauvereinigungen sollen aber die Kreisordnungsämter sorgen.
Damit sind die hessischen Städte nicht einverstanden. „Die Städte haben sich unmissverständlich gegen eine Übertragung der Zuständigkeit für Vor-Ort-Kontrollen der Anbauvereinigungen (sowie sämtlicher weiterer Aufgaben rund um die Anbauvereinigungen) … ausgesprochen“, erklärte der Geschäftsführende Direktor des Hessischen Städtetages, Dr. Jürgen Dieter. „Dies ist mit dem derzeitigen Personal nicht leistbar.“ Auch aus der Stadt Frankfurt am Main kam Kritik. Die Dezernentin für Ordnung, Sicherheit und Brandschutz, Annette Rinn, äußerte sich in der Frankfurter Neuen Presse: „Es ist nicht in Ordnung, dass den Kommunen neue Aufgaben zugewiesen werden, ohne dass sie eine angemessene Kompensation bekommen.“
In Hessen erst fünf Anträge, in Niedersachsen schon eine Bewilligung
Zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der Regelungen erfuhr die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom Regierungspräsidium Darmstadt, dass hessenweit erst fünf prüffähige Anträge von Anbauvereinigungen vorliegen. Allerdings sind für den digitalen Antrag in Hessen eine Steuernummer und ein Elster-Unternehmens-Konto erforderlich. Dies zu erhalten, dauert wohl acht bis zwölf Wochen. „Hätte man das vorher gewusst, hätte man sich natürlich vorher darum kümmern können“, kritisiert Danyaal Maurer vom Frankfurter Cannabisklub „069 Cannabis Connection“ das Vorgehen der Landesregierung laut Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Dass es auch schneller gehen kann, zeigt Niedersachsen. Am 8. Juli wurde hier die erste Erlaubnis für eine Anbauvereinigung ausgestellt, wie der Weser-Kurier berichtete. Überreicht wurde der Bescheid persönlich von Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte. Der Cannabis Social Club Ganderkesee ist damit, soweit hier bekannt, die erste zugelassene Anbauvereinigung deutschlandweit.
Erste Änderung am Cannabisgesetz
Am 26. Juni trat das Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes in Kraft. Nötig geworden war diese erste Änderung, weil die Bundesregierung den Ländern bei der Abstimmung über das Cannabisgesetz im Bundesrat mit einer Protokollerklärung entgegengekommen war. Die dabei getroffenen Zusagen wurden nun umgesetzt. Dazu gehören:
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung stellen (§ 8 Absatz 1 Nr. 5 KCanG neu).
- Die Erlaubnis von Anbauvereinigungen kann versagt werden, wenn sich ihre Anbauflächen am selben Ort oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Anbauvereinigungen befinden (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 KCanG neu).
- Kontrollen vor Ort und Probennahmen durch die zuständigen Behörden sollen nicht „einmal jährlich“, sondern „regelmäßig“ erfolgen (§ 27 Absatz 1 KCanG neu).
Neuer Grenzwert im Straßenverkehr beschlossen
Auch zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr wird es eine neue Regelung geben. Am 5. Juli hat der Bundesrat für das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften den Weg freigemacht, wie die Legal Tribune Online berichtete. In Kraft tritt das Gesetz nach seiner Verkündung. Diese soll im Lauf des Sommers erfolgen.
Künftig handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Dafür droht ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Ist zusätzlich noch Alkohol im Spiel, sind es in der Regel 1.000 Euro. Diese Strafandrohungen gelten nicht, wenn der THC-Nachweis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Für Fahranfänger:innen und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regelungen: Hier bleibt es bei dem von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
Im Konsumcannabisgesetz werden eine Reihe von neuen Ordnungswidrigkeiten eingeführt. Viele Bundesländer, so auch Hessen, haben die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten oder eines Teils davon den Kommunen übertragen.
Im gleichen Atemzug wurde häufig ein Bußgeldkatalog entwickelt. Zahlreiche Länder scheinen sich am restriktiven Bußgeldkatalog Konsumcannabis aus Bayern ein Vorbild genommen zu haben: 500 bis 1.000 Euro Bußgeld hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention als Regelsatz vorgesehen, wenn eine geringfügige Überschreitung der erlaubten Besitzmenge geahndet werden soll. In Hamburg und Hessen sind es nun ebenfalls 500 bis 1.000 Euro, in Sachsen und Nordrhein-Westfalen 250 bis 1.000 Euro. Für den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist in Bayern, Hamburg und Hessen regelmäßig ein Bußgeld von 1.000 Euro festgelegt.
Bernd Werse, der neue Direktor des Instituts für Suchtforschung der Frankfurt University of Applied Sciences, äußerte sich dazu in der Frankfurter Neuen Presse kritisch: „Das ist heftig, wenn man bedenkt, dass die Bußgelder für unerlaubtes Tabakrauchen bei maximal 200 Euro liegen.“
Diskussion um Säule 2
Als „Säule 2“ hat die Bundesregierung bekanntlich Cannabis-Modellregionen angekündigt. Wissenschaftlich begleitet und zeitlich befristet soll die Vergabe in Fachgeschäften erprobt werden, wie im Eckpunktepapier vom 12. April 2023 nachzulesen ist. Ein erster Gesetzentwurf war für den Herbst 2023 vorgesehen, liegt aber bis heute nicht vor.
Alternativen zur Gesetzeslösung
Zwar erklärte die Bundesregierung am 24. April 2024 auf eine Anfrage der Linken, sie arbeite weiter an „Vorbereitungsarbeiten zur Säule zwei“. Aber bis dahin ist es noch ein weiter Weg. Voraussichtlich würde ein entsprechendes Gesetz auf eine Zustimmung im Bundesrat und auf eine Notifizierung bei der Europäischen Union angewiesen sein.
Vor diesem Hintergrund gibt es Überlegungen, ob sich die Säule 2 auch ohne ein neues Gesetz realisieren lässt. So gab es schon seit den 1990er Jahren immer wieder Versuche, Modellprojekte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken zu initiieren, zum Beispiel in Berlin, in Münster und in Schleswig-Holstein. Rechtliche Grundlage dafür war § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Demzufolge kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln zu wissenschaftlichen Zwecken erlauben. Alle Anträge auf eine solche Ausnahmegenehmigung für Cannabis-Modellprojekte wurden jedoch vom BfArM abgelehnt.
Säule 2 per Verordnung?
Entsprechende Regelungen für Ausnahmegenehmigungen wurden im Cannabisgesetz (CanG) an verschiedenen Stellen übernommen: Anträge auf eine Sondergenehmigung zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken werden nach § 4 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) weiterhin vom BfArM entschieden. Geht es hingegen nicht um Medizin, sondern um andere wissenschaftliche Zwecke, ist gemäß § 2 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) eine vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmende Erlaubnisbehörde zuständig. Die Verkündung dieser Behörde steht wohl kurz bevor. Laut einem Bericht des Spiegels soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) per Verordnung dazu bestimmt werden.
Ist das also Säule 2 per Verordnung? Der Spiegel schreibt dazu: „Branchenexperten werten den Vorstoß als Schritt, um den kommerziellen Verkauf von Cannabis in Modellprojekten zu ermöglichen.“ Zu dieser Einschätzung gelangt auch ein Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Dentons im Auftrag des Branchenverbands Cannabiswirtschaft: „Dies könnte bedeuten, dass keine weitere Gesetzgebung notwendig ist, sondern dass Interessierte einen Antrag bei der BLE zur Durchführung eines Pilotprojekts stellen können, sobald die Verordnung verabschiedet ist. Ein weiteres Gesetz zur Regelung der zweiten Säule ist grundsätzlich nicht erforderlich, da der Wortlaut des § 2 Abs. 4 KCanG abschließend ist.“
Widerspruch aus der FDP und von den Landesgesundheitsminister:innen
Dazu gibt es Gegenstimmen. So schreibt die Sprecherin für Sucht- und Drogenpolitik der FDP-Bundestagsfraktion Kristine Lütke auf der Kurznachrichtenplattform X: „Für die #Säule2 reicht keine Verordnung oder eine einfache Änderung, sondern es muss ein neues Gesetz her. Das bleibt in Verantwortung des @BMG. Lauterbach muss liefern.“ Auch die Gesundheitsministerkonferenz der Länder fasste im Juni folgenden Beschluss: „Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird dazu aufgefordert, klarzustellen, dass die angekündigten Modellregionen mit kommerziellen Lieferketten (sogenannte „Zweite Säule“) nicht unter das Handeltreiben zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 2 Absatz 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG) fallen und daher die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft festzulegende zuständige Bundesbehörde in Bezug auf die „Zweite Säule“ keine Befugnis zur Erlaubniserteilung besitzt.“
Es ist davon auszugehen, dass die Diskussion weiter Schwung aufnehmen wird, wenn die Erlaubnisbehörde gemäß § 2 Absatz 4 KCanG durch das Bundeslandwirtschaftsministerium offiziell benannt wird.
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